Beschwerde

Diskriminierung und sexualisierte Gewalt werden auf Wunsch der ratsuchenden Person intensiv und unnachgiebig verfolgt und im Rahmen der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten angemessen sanktioniert. Die Mitarbeitenden der SchuDS führen keine Beschwerdeverfahren durch, bieten aber vertrauliche Beratungen zu Beschwerdemöglichkeiten sowie parteiliche Begleitungen bei Verfahren an.
Für Personen, die eine Beschwerde führen oder einreichen möchten, kann die begleitende Beratung als entlastend empfunden werden – diese ist jedoch optional.
Folgende Stellen nehmen Beschwerden entgegen:
Interne Beschwerdestellen
Bei der Beschwerdestelle nach § 13 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) der TU Dortmund können sich Beschäftigte beschweren, die sich rassistisch oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt fühlen. Der Beschäftigtenbegriff umfasst im AGG auch Bewerber*innen, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen. Personen, die eine Beschwerde einreichen dürfen keine Nachteile durch eine Beschwerde entstehen. Eine Beschwerde kann nicht anonym geführt werden. Weiter Informationen zum Beschwerdeverfahren hier.
Auf der Homepage der Antidiskriminierungsstelle des Bundes finden Sie zudem Musterschreiben und Formulierungshilfen für eine Beschwerde nach § 13 AGG.
Hinweis: AGG-Beschwerde ist Frist gebunden
Die Frist für die schriftliche Anmeldung von Ansprüchen ist generell zwei Monate nach Kenntnisnahme. Kenntnisnahme meint dabei die Kenntnisnahme der betroffenen Person davon, dass ihr etwas passiert ist (§ 15 Abs.4 AGG) (Stand: August 2026)
Diese Frist kann jedoch durch einen Tarifvertrag verlängert sein. Die TU Dortmund und deren Mitarbeitende sind an die tarifvertragliche Ausschlussfrist von 6 Monaten für Ansprüche, die aus dem Arbeitsverhältnis resultieren, gebunden (§ 37 TV-L). Ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn der Anspruch in einem engen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis als der tatsächlichen Dauerbeziehung steht. Grundsätzlich beginnt die Ausschlussfrist mit der Fälligkeit des Anspruchs und der Kenntnis des*der Beschäftigten von der Benachteiligung zu laufen.
An das Zentrale Beschwerdemanagement der TU Dortmund können sich Studierende mit Problemen wenden, die fakultätsübergreifend sind oder bei denen kooperative Lösungen bislang erfolglos waren. Die dort eingehenden Beschwerden dienen ebenfalls der Sicherung nachhaltiger Studienqualität.
Externe Beschwerde
Meldestellen
Meldestellen dienen dazu, Diskriminierungserfahrungen (anonym) zu dokumentieren. Mehr Informationen mit Übersicht der Meldestellen.

