Finanzielle Unterstützung für studentische Familien
Die Vereinbarkeit von Studium und Kindererziehung stellt für viele Studierende nicht nur eine große Herausforderung hinsichtlich der Studienorganisation dar, sondern wirft häufig auch Fragen zur Finanzierung dieses neuen Lebensabschnitts auf. Die wichtigsten finanziellen Hilfsangebote haben wir auf dieser Seite zusammengestellt.
Es gibt für Eltern mit Kindern unterschiedliche finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten. Genauere Informationen zu den einzelnen finanziellen Hilfen bieten die Beratungsstellen auf dem Campus und in der Stadt Dortmund.

Die Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ wurde gegründet, um schwangeren Frauen in Notlagen unbürokratisch zu helfen und ihnen die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern. Die Stiftung kann v. a. bei der Erstausstattung des Kindes, der Weiterführung des Haushaltes, bei der Wohnung und Einrichtung sowie der Betreuung des Kindes helfen.
Die Höhe und Dauer der Unterstützung richten sich nach den besonderen Umständen der persönlichen Notlage. Voraussetzungen für die Hilfe sind:
- eine finanzielle Notlage
- eine bestehende Schwangerschaft
- eine Beratung durch eine Schwangerschaftsberatungsstelle und dortiger Antrag auf Hilfe durch die Bundesstiftung vor der Entbindung
- Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
Anträge auf Unterstützungsleistungen können bis zur 20. Schwangerschaftswoche in den Dortmunder Schwangerschaftsberatungsstellen gestellt werden:
AWO
Klosterstraße 8-10
44135 Dortmund
Tel.: +49 231 99 34-2 22
Donum Vitae
Betenstraße 1
44137 Dortmund
Tel.: +49 231 1 76 38 74
SKF
Propsteihof 10
44137 Dortmund
Tel.: +49 231 18 48-2 20
Alle sozialbeitragspflichtigen Studierenden im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks Dortmund können einen einmaligen Zuschuss für die Säuglingsausstattung beantragen. Dies muss vor Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes erfolgen. Voraussetzung ist das Bestehen einer Bedürftigkeit.
Der Antrag ist hier erhältlich:
- Info-Point der TU Dortmund
- Ralf Unruh (Studierendenwerk): Tel.: +49 231 755 5698; Sprechstunden: Dienstag und Mittwoch: 9:00 -12:00 Uhr, Donnerstag 13:00 -15:30 Uhr und nach Vereinbarung
Beim BAföG gibt es für Studierende mit Kindern besondere Regelungen zu beachten.
Kindergeld ist eine staatliche leistung und wird unabhängig vom Einkommen der Eltern zugesprochen. Nach der Geburt des Kindes können Eltern für ihr Kind Kindergeld beantragen. Die Antragstellung erfolgt bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit.
Elterngeld schafft einen Ausgleich, falls die Eltern weniger Einkommen haben, weil sie nach der Geburt zeitweise weniger oder gar nicht mehr arbeiten. Dadurch hilft das Elterngeld, die finanzielle Lebensgrundlage der Familien zu sichern. es wird auch gezhalt, wenn zuvor keine Erwerbstätigkeit vorlag.
Elterngeld gibt es in drei Varianten: Basiselterngeld / ElterngeldPlus /Partnerschaftsbonus
Das Basiselterngeld ersetzt 65% bzw. 67% des bisherigen Einkommens des erziehenden Elternteils, beträgt jedoch höchstens 1.800,- Euro. Es gibt einen einkommensunabhängigen Sockelbetrag von 300,- Euro pro Monat. Auch Student*innen können somit Elterngeld beziehen.
Basiselterngeld kann in den ersten 14 Monaten des Kindes in Anspruch genommen werden, wenn beide Elternteile Elternzeit beantragen. Beide Elternteile können den Zeitraum frei untereinander aufteilen wobei ein Elternteil mindestens für 2 Monate und höchstens für 12 Monate Elterngeld erhalten kann. Wenn nur ein Elternteil Elternzeit beantragt, können maximal 12 Monate Elterngeld bezogen werden.
Wer mehr als 32 Stunden pro Woche arbeitet, hat keinen Anspruch auf Elterngeld.
Diese Informationen werden derzeit überarbeitet. Bitte wenden Sie sich bei Fragen direkt an familien-service@tu-dortmund.de
Eltern haben einen Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, mit denen sie gemeinsam in einem Haushalt leben, wenn
- sie für diese Kinder Kindergeld beziehen,
- die monatlichen Einnahmen der Eltern eine Mindesteinkommensgrenze erreichen,
- das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt
- der Bedarf der Familie durch die Zahlung des Kinderzuschlags gedeckt wird und so kein Anspruch auf ALG II/Sozialgeld besteht (Mehrbedarfe sind hiervon ausgenommen).
Die Höhe des Kinderzuschlags beträgt maximal 209 € im Monat für jedes im Haushalt lebende Kind. Das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern muss sich im Bereich zwischen Mindesteinkommensgrenze und Höchsteinkommensgrenze bewegen. Anträge können online bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden.
Die Auszahlung von Mutterschaftsgeld setzt immer eine Erwerbstätigkeit voraus.
Studentische Mütter, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden und in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig oder pflichtversichert sind, können bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Mutterschaftsgeld stellen, das während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung gezahlt wird.
Studentische Mütter, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (versichert als Ehefrau/Lebenspartnerin oder als Kind familienversichert über dei Eltern) aber geringfügig beschäftigt sind, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt bis zu 210 Euro vom Bundesversicherungsamt und ggfs. auch einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber.
Wenn Sie
Wohngeld steht allen zu, die wegen ihrer Einkommensverhältnisse allein nicht in der Lage sind, eine angemessene Wohnung zu finanzieren.
Sie müssen das Wohngeld schriftlich bei Ihrer Wohngeldbehörde beantragen. Dort finden Sie auch die Antragsformulare und können sich beraten lassen. Wohngeld gibt es nicht rückwirkend, sondern ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde. Wenn Sie andere Sozialleistungen bekommen, die Ihre Wohnkosten bereits berücksichtigen, können Sie normalerweise kein Wohngeld bekommen. Dazu gehören beispielsweise Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Berufsausbildungsbeihilfe oder BAföG.
Die Höhe des Wohngelds hängt ab von
- der Anzahl der Personen, die in der Wohnung leben,
- dem monatlichen Einkommen der Personen, die in der Wohnung leben und
- der Höhe der Miete.
Wenn Sie ein kleines Einkommen haben, können Sie auch einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen. Mit einem WBS können Sie nachweisen, dass Sie berechtigt sind, eine Sozialwohnung zu beziehen. Sozialwohnungen werden mit öffentlichen Mitteln gefördert. Den WBS können Sie ebenfalls bei Ihrer Wohngeldbehörde beantragen.
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten.
Hierbei gibt es keine Einkommensgrenze für den alleinerziehenden Elternteil. Eine gerichtliche Entscheidung über den Unterhalt gegen den anderen Elternteil ist nicht erforderlich. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.
Es gilt:
- Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (12. Geburtstag) können Kinder ohne zeitliche Einschränkung Unterhaltsvorschuss erhalten.
- Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (18. Geburtstag) können ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient.
Studierende der TU Dortmund, die unverschuldet in eine vorübergehende finanzielle Not geraten sind, können ein Darlehen aus dem Hilfsfond des AStA der TU Dortmund beantragen. Es können keine gesamten Familien unterstützt, sondern nur einer antragstellenden Person, die für sie notwendige Hilfe bewilligt werden. Das Darlehen ist immer zinsfrei und kann in kleinen Raten zurückgezahlt werden. Der Hilfsfond-Ausschuss entscheidet über die Rückzahlungsmodalitäten. Nach spätestens 6 Monate muss die Rückzahlung in jedem Fall mit einer Mindestrate von 25 € im Monat beginnen.
Der Antrag kann online abgerufen oder im AStA abgeholt werden. Der ausgefüllte Antrag sollte möglichst persönlich im Hilfsfond-Büro abgegeben werden. Dem Antrag sollten die Kontoauszüge der letzten drei Monate aller Konten in Kopie beigefügt werden. Die antragstellende Person muss zwingend an der Hilfsfondsitzung teilnehmen. Fehlende Unterlagen zum Antrag können zur Sitzung mitgebracht werden. Alle zwei Wochen findet eine Sitzung statt auf der der Ausschuss entscheidet, ob und in welcher Höhe das Darlehen vergeben wird.
Kontakt:
Tel. +49 231 755 5892
E-Mail
Die Sprechzeiten sind: Montag bis Donnerstag 9:00-16:00 Uhr
Die Zentrale Studienberatung bietet Sprechstunden an.