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Schwangerschaft im Studium

Mutterschutz

Seit dem 1. Januar 2018 gilt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) auch für Studentinnen. Eine Studentin, für die das Mutterschutzgesetz gilt, ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt – unabhängig von dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht.

Gezeigt wird eine Frau mit Babybauch. Sie hält ein Papierherz vor ihren Bauch. © Pixabay

Ziel des Mutterschutzes ist es, den Schwangeren und stillenden Studentinnen die Fortsetzung ihres Studiums zu ermöglicht , ohne dass die Gesundheit der Schwangeren, des ungeborenen Lebens, der stillenden Mutter oder ihres Kindes beeinträchtigt wird. Etwaige Nachteile aufgrund der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Stillzeit sind möglichst zu vermeiden oder auszugleichen.

Das Mutterschutzgesetz schützt Sie und Ihr Kind vor gesundheitlichen Gefährdungen und Benachteiligungen – während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit.

Mitteilung der Schwangerschaft und Stillzeit

Wie melde ich meine Schwangerschaft oder meine Stillzeit?

Gemäß § 15 MuSchG sind Sie nicht verpflichtet, Ihre Schwangerschaft und den Tag der Entbindung der Hochschule mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn Sie sich in der Stillzeit befinden.

Grundsätzlich empfehlen wir Ihnen aber in Ihrem eigenen Interesse, dieses der Hochschule mitzuteilen, damit Sie die Schutzrechte nach dem Mutterschutzgesetz in Anspruch nehmen können. Denn nur im Falle einer frühzeitigen Mitteilung kann die Hochschule mögliche Gefährdungen für Sie als werdende Mutter und Ihr Kind rechtzeitig abwenden und die notwendigen Schutzmaßnahmen veranlassen.

Für die Meldung füllen Sie das Formular zur Mutterschutzanzeige aus und laden einen Nachweis Ihrer Schwangerschaft (mit ärztlichem Attest oder einer Hebamme, aus dem der voraussichtliche Geburtstermin hervorgeht) hoch. Für die Meldung zur Stillzeit reichen Sie bitte die Geburtsurkunde ein.  Im Übrigen ist mit dem Mutterschutzgesetz eine Mitteilungspflicht der Hochschule an die zuständige Aufsichtsbehörde (der Bezirksregierung Arnsberg) verbunden. Eine Einwilligung können Sie uns über das Meldeformular erteilen.

Nach Eingang der Mitteilung wird sich die Universität zeitnah mit Ihnen in Verbindung setzen.

Wenn Sie zudem als studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft an der TU Dortmund beschäftigt sind, melden Sie Ihre Schwangerschaft bitte auch der Personalabteilung. Eine Übersicht zu den Ansprechpersonen finden Sie auf der Webseite des Dezernats Personal.

Nach Ihrer Meldung werden weitere Beteiligte informiert (Referat Ar­beits-, Umwelt- und Ge­sund­heits­schutzs und Ansprechpersonen in Fakultäten) und für Sie als schwangere Person hinzugezogen. Bitte setzen Sie sich nach erfolgter Meldung und Infomail aus dem Familien-Service mit Claudia Hannappel für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung in Verbindung. Zudem bitten wir Sie, diesen Fragebogen auszufüllen und ggfs. die Übersicht zu den aktuellen Lehrveranstaltungen ebenfalls einzureichen. Gemeinsam mit Ihnen und den Lehrenden wird Claudia Hannappel prü­fen, ob Gefährdungen für Sie vorliegen und ggf. wel­che besonderen Bedarfe es für die Fort­set­zung Ihres Stu­di­ums gibt.

Bei Fragen kontaktieren Sie bitte die Kolleg*innen aus dem:

FAQ

Nein, gemäß § 15 MuSchG sind Sie nicht verpflichtet Ihre Schwangerschaft und den Tag der Entbindung der Hochschule mitzuteilen. Dies gilt auch wenn Sie sich in der Stillzeit befinden. Allerdings empfehlen wir Ihnen die Schwangerschaft und Stillzeit zu melden, denn nur so können wir  Sie als Hochschule dabei unterstützen, Ihre Schutzrechte nach dem Mutterschutzgesetz in Anspruch nehmen können.

Mit der Reform des Mutterschutzrechts werden neuere gesundheitswissenschaftliche Erkenntnisse umgesetzt und gesellschaftliche Entwicklungen beim Schwangerenschutz berücksichtigt. Dadurch wird der Diskriminierung schwangerer und stillender Personen entscheidend entgegengewirkt. So wird eine Fortführung Ihres Studiums u.a. durch die folgenden Punkte gewährleistet.

  • Während der gesetzlichen Schutzfristen (sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen nach der Entbindung) werden Sie grundsätzlich von allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen freigestellt. Sie können allerdings mit Ihrem ausdrücklichen Wunsch auch innerhalb dieser Schutzfristen weiter an Prüfungen oder Veranstaltungen teilnehmen. Ihren Wunsch teilen Sie mit, indem Sie sich zur Prüfung oder Veranstaltung anmelden.
  • Bestehende Arbeitszeit- und Arbeitsschutzbestimmungen werden während der ganzen Zeit berücksichtigt.
  • Als schwangere oder stillende Person haben Sie ein Recht auf einen Nachteilsausgleich. Dies heisst, wenn Sie Studien- und Prüfungsleistungen erbringen, sollen Nachteile vermieden werden.( z.B. durch Ersatzleistungen bei Laborveranstaltungen, Praktika oder Exkursionen)
  • Während der Schwangerschaft oder Stillzeit haben Sie das Recht sich freistellen zu lassen, zum Beispiel für Untersuchungen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft oder zum Stillen des Kindes.

Generell gilt der Mutterschutz nach dem Mutterschutzgesetz nach Meldung Ihrer Schwangerschaft bis zum Ende der Stillzeit (höchstens bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres). Es bestehen jedoch besondere Schutzfristen sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und mindestens acht Wochen nach der Geburt.  Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt auf zwölf Wochen.

Erfahren Sie mehr im Ratgeber des Bundesminesteriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Leitfaden zum Mutterschutz

Es gilt ein relatives Beschäftigungsverbot für Schwangere und Stillende ab 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen. Sie können sich dennoch zu diesen Veranstaltungen anmelden und erklären damit,  dass Sie auf das Beschäftigungsverbot verzichten, um an genannten Veranstaltungen teilzunehmen zu können. Mit Bezug auf Ihre Schwangerschaft oder Stillzeit können Sie von dieser Teilnahme jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zurücktreten

Beachten Sie bitte, dass Ihre Erklärung zur Teilnahme an Veranstaltungen unwirksam wird, wenn die Gefährdungsbeurteilung oder ein ärztliches Zeugnis ein vollständiges oder teilweises Studierverbot für die von Ihnen gewählten Veranstaltungen etc. feststellt. (§§ 10, 16 MuschG).

Zudem gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot ab 22 Uhr für alle Wochentage.

Besprechen Sie Ihre Situation frühzeitig mit ihren Dozierenden, um möglichen Schwierigkeiten entgegen zu wirken. Rechtlich darf Ihnen aufgrund der Schwangerschaft kein Nachteil entstehen. Laut Mutterschutzgesetz sind Sie für Untersuchungen während der Schwangerschaft und Mutterschutz sowie zum Stillen bis 12 Monate nach der Geburt freizustellen. Eine weitere Absicherung finden Sie in den Schutzbestimmungen der Prüfungsordnung Ihres Studiengangs.

Generell sollen Ihnen aufgrund der gemeldeten Schwangerschaft, der Entbindung oder der Stillzeit keine Nachteile entstehen, siehe MuSchG. Sofern Sie an Prüfungen oder studienrelevanten Praktika sowie Labortätigkeiten nicht teilnehmen können, besteht die Möglichkeit in Absprache mit den jeweiligen Vorsitzenden des Prüfungsauschusses bzw. einer stellvertretenden Ansprechpersonen der Fakultät eine Umgestaltung bzw. Anpassung der Studienbedingungen vorzunehmen, siehe MuSchG.

  • Um Mutterschaftsgeld zu bekommen, muss eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor und während des Mutterschutzes bestehen. Sollten Sie neben dem Studium keiner Beschäftigung dieser Art nachgehen, können Sie ab Geburt des Kindes Elterngeld beziehen. Das Elterngeld beläuft sich in diesem Fall auf mind.  300,- € pro Monat.
  • Weitere Informationen zur finanziellen Absicherung (BAföG, Sozialleistungen, Erstausstattung etc.) lesen Sie auf unserer Seite "Finanzielle Leistungen"

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