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NRW verabschiedet Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG)

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Schriftzug 'LANDES-ANTI-DISKRIMINIERUNGS-GESETZ' vor mehreren stilisierten, unterschiedlich großen Sternformen in Grün- und Orangetönen mit einer Waage als Symbol für Gerechtigkeit © Stabsstelle CFV​/​TU-Dortmund
Mit dem Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) sollen künftig der Schutz vor Diskriminierung im öffentlichen Bereich deutlich gestärkt und eine Kultur der Wertschätzung gefördert werden.

Das Landesantidiskriminierungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LADG NRW) stärkt den Schutz von Menschen vor Diskriminierung durch öffentliche Stellen des Landes (z.B. Hochschulen, Schulen, Landesbehörden). Ziel ist es, Diskriminierung zu verhindern, Chancengleichheit zu fördern und eine Kultur der Wertschätzung von Vielfalt zu stärken.

Das LADG soll sicherstellen, dass Menschen unabhängig von persönlichen Merkmalen gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Leistungen und Angeboten erhalten. Das LADG schließt eine Schutzlücke des AGG und bietet nun für Studierende einen zusätzlichen rechtlichen Rahmen, um Diskriminierung im Kontakt mit öffentlichen Stellen des Landes zu verhindern und sich gegen entsprechende Benachteiligungen zur Wehr zu setzen. 

Zum Landesantidiskriminierungsgesetz

Welche Diskriminierungsmerkmale werden geschützt?

Das Gesetz regelt den Schutz vor Diskriminierung aufgrund verschiedener Merkmale. Dazu gehören rassistische, antisemitische oder antiziganistische Zuschreibungen, Nationalität, Geschlecht, geschlechtliche Identität, ethnische oder soziale Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, chronische Erkrankung, Lebensalter, sexuelle Orientierung, Elternschaft und familiäre Fürsorgeverantwortung.

Was können Betroffene tun?

Unter bestimmten Voraussetzungen können Betroffene verlangen, dass eine noch andauernde Diskriminierung beendet und ihre Folgen beseitigt werden. In bestimmten Fällen können außerdem Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung bestehen.

Eine wichtige Anlaufstelle ist die unabhängige Ombudsstelle zum LADG. Sie informiert und berät kostenlos über die Rechte nach dem Gesetz und hilft dabei, einen konkreten Fall einzuordnen und mögliche Handlungsmöglichkeiten zu klären. Sie versucht außerdem, Konflikte möglichst einvernehmlich und außergerichtlich zu lösen.

Nicht nur Schutz im Einzelfall

Öffentliche Stellen sollen ihre Strukturen und Verfahren auch präventiv überprüfen. Sie sollen mögliche Diskriminierungsrisiken frühzeitig erkennen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um Benachteiligungen zu verhindern, zu beseitigen oder abzumildern.Antidiskriminierung soll also nicht erst dann beginnen, wenn bereits eine Benachteiligung passiert ist. Auch die Gestaltung von Regeln, Verfahren und Angeboten öffentlicher Einrichtungen soll möglichst diskriminierungsfrei erfolgen.

An der TU Dortmund

An der TU Dortmund können sich alle Hochschulmitglieder in Fällen von Diskriminierung und sexualisierter Gewalt niedrigschwellig an die Beratungsstelle zum Schutz vor Diskriminierung und vor sexualisierter Belästigung und Gewalt (kurz: SchuDS) wenden. Die Beratung dort findet vertraulich, parteilich und auf Wunsch anonym statt.