Wie organisiere ich mein Studium und wie betreue ich mein(e) Kind(er)?
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Studienorganisation mit Kind und z. B. Antworten auf die folgenden Fragen
- Wie kann ich mein Studium mit Kind vereinbaren? Welche studienorganisatorischen Hilfen gibt es für mich?
- Worauf muss ich bei der Planung meines Stundenplanes achten?
- Wen kann und muss ich in dieser neuen Situation ansprechen?
- Wo finde ich Informationen zur Beurlaubung?
Zur Planung Ihres weiteren Studienverlaufs ist es hilfreich, nun folgende Fragen zu klären:
Machen Sie sich am besten eine Übersicht über die Leistungen, die Sie für Ihr Studium noch zu erbringen haben. Welche Leistungen schaffen Sie noch in der Zeit der Schwangerschaft und welche Leistungen stehen dann nach der Entbindung an?
Verläuft Ihre Schwangerschaft unkompliziert, geht es Ihnen gut und sprechen keine Sicherheitsbedenken dagegen (im Detail gleich hier im folgenden Absatz), dann können Sie das Studium auch während der Mutterschutzfrist fortsetzen. Das heißt, als schwangere Studentin können Sie während der gesamten gesetzlichen Mutterschutzfrist, d.h. sechs Wochen vor dem Geburtstermin und acht bzw. zwölf Wochen nach der Entbindung, Veranstaltungen besuchen und Prüfungen ablegen.
Wenn Sie mit gefährlichen Stoffen (z. B. im Labor) oder mit Maschinen arbeiten, sollten Sie auf jeden Fall frühzeitig zu Beginn Ihrer Schwangerschaft, gemeinsam mit Claudia Hannappel aus dem Referat Arbeits-und Umweltschutz (s.o.) sowie dem jeweiligen Prüfungsamt, die Gefährdungsbeurteilung durchgehen. In einigen Fällen ist die TU zu besonderen Schutzmaßnahmen verpflichtet (siehe oben).
Das Mutterschutzgesetz schützt Sie mit Beginn Ihrer Schwangerschaft und während der Stillzeit bis ein Jahr nach der Entbindung. Fragen zum Mutterschutzgesetz beantwortet Ihnen auch der Familien-Service der TU Dortmund.
Ein Kind spürt bereits im Mutterleib Stress, Unwohlsein und Unruhe der Mutter. Wenn es Ihnen gut geht, kann der Alltag weitergehen - planen Sie vielleicht einfach mehr Pausen ein. Es ist dann nicht notwendig, frühzeitig komplett auszusetzen. Gönnen Sie sich ruhig die Zeit für die Geburtsvorbereitung und die Anschaffung von Kinderbettchen & Co. An der TU Dortmund gibt es Baby- und Ruheräume zum Stillen, Wickeln oder Ausruhen. Schwangere auf dem Campus können sich hierhin zurückziehen und ruhen.
Für die Erbringung von Studienleistungen gibt es keine einheitliche Regelung. Es empfiehlt sich, Ihre Situation mit den zuständigen Lehrenden persönlich zu besprechen und über die Abgabe der Leistungen zu beraten.
Auch hier gilt für die Erbringung von Studienleistungen, dass es keine einheitlichen Sonderregelungen gibt. Diese sollten Sie im persönlichen Gespräch mit Ihren/Ihrem Dozent*innen besprechen. Für alle neuen und zu ändernden Prüfungsordnungen gelten folgende Regelungen:
„…Machen Studierende durch ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie wegen länger andauernder oder ständiger Behinderung oder chronischer Erkrankung nicht in der Lage ist, eine Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder Frist zu erbringen, so legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest, in welcher anderen Form oder Frist die Prüfungsleistung erbracht wird. Bei Zweifeln soll die zuständige Person oder Stelle für Fragen zu Belangen behinderter Studierender (z. B. Bereich „Behinderung und Studium“ innerhalb des Zentrums für Hochschulbildung an der Technischen Universität Dortmund) beteiligt werden. Prüfungsverfahren berücksichtigen die Ausfallzeiten durch die Pflege im Haushalt lebender, überwiegend zu betreuender Kinder, die Pflege der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners oder einer oder eines in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten, soweit diese oder dieser pflegebedürftig ist."
„... Eine benotete Prüfung gilt als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat zum Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn die Prüfungsleistung in einer Klausur nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der/des Kandidat*in oder eines von der/dem Kandidat*in überwiegend zu betreuenden Kindes wird die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt. Bei Krankheit der/ des Kandidat*in müssen sich aus dem ärztlichen Attest die Befundtatsachen ergeben, die in allgemeinverständlicher Form die Prüfungsunfähigkeit belegen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe für den Rücktritt oder das Versäumnis nicht an, wird dies der/dem Kandidat*in schriftlich mitgeteilt.“
Diese Regelungen sind vom zuständigen Prüfungsausschuss auch zu berücksichtigen, wenn sie noch nicht in die Prüfungsordnung des Studiengangs aufgenommen wurden. Konkrete Auskünfte erhalten Sie über Ihre zuständigen Studiendekan*innen, die Lehrenden sowie die Gleichstellungsbeauftragten der Fakultäten.
Antworten auf häufig gestellte Fragen im Prüfungswesen gibt es im Prüfungs-FAQ.
Studierende mit Kindern können auch dann Studienleistungen erbringen oder Prüfungen ablegen, wenn sie auf Grund von „Erziehung und Betreuung eigener Kinder“ beurlaubt sind. Sie haben dann aber keinen Anspruch mehr, BAföG zu erhalten. Studierende, die für ihre eigene Person Anspruch auf Kindergeld haben, erhalten während eines Urlaubssemesters auch keine Kindergeldleistungen für sich.