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Schwangerschaft im Studium

Mutterschutz

Seit dem 1. Januar 2018 bezieht sich das Mutterschutzgesetz (MuSchG) auch auf das Studium. Studierende, für die das Mutterschutzgesetz gilt, sind Personen, die schwanger sind, eine Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche erlitten haben, ein Kind geboren haben oder stillen.

Ziel des Mutterschutzes ist es, den schwangeren und stillenden Studierenden die Fortsetzung ihres Studiums zu ermöglichen, ohne dass die Gesundheit derselben oder des Kindes, vor und nach der Geburt, beeinträchtigt wird.

Im Falle einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche besteht ebenfalls ein Anspruch auf Mutterschutz.

Etwaige Nachteile aufgrund der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Stillzeit sind möglichst zu vermeiden oder auszugleichen.

Das Mutterschutzgesetz schützt vor gesundheitlichen Gefährdungen und Benachteiligungen – während der Schwangerschaft, nach Fehlgeburt, Entbindung und in der Stillzeit.

Mitteilung der Schwangerschaft, Fehlgeburt und Stillzeit

Wie melde ich meine Schwangerschaft, Fehlgeburt oder meine Stillzeit?

Gemäß § 15 MuSchG sind Sie nicht verpflichtet, Ihre Schwangerschaft und den Tag der Entbindung der Hochschule mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn Sie sich in der Stillzeit befinden oder eine Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche erlitten haben.

Grundsätzlich empfehlen wir Ihnen aber in Ihrem eigenen Interesse, dieses der Hochschule mitzuteilen, damit Sie die Schutzrechte nach dem Mutterschutzgesetz in Anspruch nehmen können. Denn nur im Falle einer frühzeitigen Mitteilung kann die Hochschule mögliche Gefährdungen für Sie als von einer Fehlgeburt betroffenen oder als gebärende Person und Ihr Kind rechtzeitig abwenden sowie die notwendigen Schutzmaßnahmen veranlassen.

Für die Meldung füllen Sie das Formular zur Mutterschutzanzeige aus und laden Sie einen Nachweis Ihrer Schwangerschaft (mit ärztlichem Attest oder ein*er Geburtshelfer*in, aus dem der voraussichtliche Geburtstermin hervorgeht) hoch. Für die Meldung zur Stillzeit reichen Sie bitte die Geburtsurkunde ein. Für die Meldung einer Fehlgeburt nach der 13. Schwangerschaftswoche laden Sie bitte einen Nachweis in Form eines ärztlichen Attests hoch aus dem das Ende der Schwangerschaft hervorgeht. 

Im Übrigen ist mit dem MuSchG eine Mitteilungspflicht der Hochschule an die zuständige Aufsichtsbehörde (der Bezirksregierung Arnsberg) verbunden. Eine Einwilligung können Sie uns über das Meldeformular erteilen.

Nach Eingang der Mitteilung wird sich die Universität zeitnah mit Ihnen in Verbindung setzen.

Wenn Sie zudem als studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft an der TU Dortmund beschäftigt sind, melden Sie Ihre Schwangerschaft/Fehlgeburt/Stillzeit bitte auch der Personalabteilung. Eine Übersicht der Ansprechpersonen finden Sie auf der Webseite des  Dezernats Personal.

Nach Ihrer Meldung werden weitere Beteiligte informiert (Referat Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz und Ansprechpersonen in Fakultäten). Bitte setzen Sie sich nach erfolgter Meldung und Infomail aus dem Familien-Service mit Claudia Hannappel für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung in Verbindung. Zudem bitten wir Sie, diesen Fragebogen auszufüllen und ggfs. die Übersicht zu den aktuellen Lehrveranstaltungen ebenfalls einzureichen.

Gemeinsam mit Ihnen und den Lehrenden wird Claudia Hannappel prüfen, ob Gefährdungen für Sie vorliegen und ggf. welche besonderen Bedarfe es für die Fortsetzung Ihres Studiums gibt.

Bei Fragen kontaktieren Sie bitte den Familien-Service:

FAQ

Nein, gemäß § 15 MuSchG sind Sie nicht verpflichtet Ihre Schwangerschaft und den Tag der Entbindung der Hochschule mitzuteilen. Dies gilt auch wenn Sie sich in der Stillzeit befinden oder eine Fehlgeburt nach der 13. Schwangerschaftswoche erlitten haben. Allerdings empfehlen wir Ihnen eine Schwangerschaft, Fehlgeburt und/oder Stillzeit zu melden, denn nur so können wir  Sie als Hochschule dabei unterstützen, Ihre Schutzrechte nach dem Mutterschutzgesetz in Anspruch nehmen können.

Mit der Reform des Mutterschutzrechts werden neuere gesundheitswissenschaftliche Erkenntnisse umgesetzt und gesellschaftliche Entwicklungen beim Schwangerenschutz berücksichtigt. Dadurch wird der Diskriminierung schwangerer und stillender Personen entscheidend entgegengewirkt. So wird eine Fortführung Ihres Studiums u.a. durch die folgenden Punkte gewährleistet.

  • Während der gesetzlichen Schutzfristen (sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen nach der Entbindung) werden Sie grundsätzlich von allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen freigestellt. Sie können allerdings mit Ihrem ausdrücklichen Wunsch auch innerhalb dieser Schutzfristen weiter an Prüfungen oder Veranstaltungen teilnehmen. Ihren Wunsch teilen Sie mit, indem Sie sich zur Prüfung oder Veranstaltung anmelden.
  • Es gelten folgende Schutzfristen nach einer Fehlgeburt:
    • ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zu zwei Wochen
    • ab der 17. Schwangerschaftswoche bis zu sechs Wochen
    • ab der 20. Schwangerschaftswoche bis zu acht Wochen
  • Bestehende Arbeitszeit- und Arbeitsschutzbestimmungen werden während der ganzen Zeit berücksichtigt.
  • Als schwangere/stillende Person sowie nach einer Fehlgeburt (siehe oben) haben Sie ein Recht auf einen Nachteilsausgleich. Dies heisst, wenn Sie Studien- und Prüfungsleistungen erbringen, sollen Nachteile vermieden werden (z.B. durch Ersatzleistungen bei Laborveranstaltungen, Praktika oder Exkursionen).
  • Während der Schwangerschaft, Stillzeit oder nach einer Fehlgeburt haben Sie das Recht sich freistellen zu lassen (z.B. für Untersuchungen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, Fehlgeburt oder zum Stillen des Kindes).

Generell gilt der Mutterschutz nach dem Mutterschutzgesetz nach Meldung Ihrer Schwangerschaft bis zum Ende einer Stillzeit (höchstens bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres). Es bestehen jedoch besondere Schutzfristen bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche sowie sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und mindestens acht Wochen nach der Geburt.  Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt auf zwölf Wochen.

Es gelten folgende Schutzfristen nach einer Fehlgeburt:

  • ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zu zwei Wochen
  • ab der 17. Schwangerschaftswoche bis zu sechs Wochen
  • ab der 20. Schwangerschaftswoche bis zu acht Wochen

Erfahren Sie mehr im Ratgeber des Bundesminesteriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Leitfaden zum Mutterschutz

Es gilt ein relatives Beschäftigungsverbot für Schwangere und Stillende ab 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen. Sie können sich dennoch zu diesen Veranstaltungen anmelden und erklären damit,  dass Sie auf das Beschäftigungsverbot verzichten, um an genannten Veranstaltungen teilzunehmen zu können. Mit Bezug auf Ihre Schwangerschaft, Fehlgeburt (nach der 13. Schwangerschaftswoche) oder Stillzeit können Sie von dieser Teilnahme jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zurücktreten.

Beachten Sie bitte, dass Ihre Erklärung zur Teilnahme an Veranstaltungen unwirksam wird, wenn die Gefährdungsbeurteilung oder ein ärztliches Zeugnis ein vollständiges oder teilweises Studierverbot für die von Ihnen gewählten Veranstaltungen etc. feststellt (§§ 10, 16 MuschG).

Zudem gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot ab 22 Uhr für alle Wochentage.

Besprechen Sie Ihre Situation frühzeitig mit ihren Dozierenden, um möglichen Schwierigkeiten entgegen zu wirken. Rechtlich darf Ihnen aufgrund der Schwangerschaft, Fehlgeburt oder Stillzeit kein Nachteil entstehen. Laut Mutterschutzgesetz sind Sie für Untersuchungen während der Schwangerschaft und Mutterschutz sowie zum Stillen bis 12 Monate nach der Geburt freizustellen. Eine weitere Absicherung finden Sie in den Schutzbestimmungen der Prüfungsordnung Ihres Studiengangs.

Generell sollen Ihnen aufgrund der gemeldeten Schwangerschaft, Fehlgeburt, Entbindung oder Stillzeit keine Nachteile entstehen siehe MuSchG. Sofern Sie an Prüfungen oder studienrelevanten Praktika sowie Labortätigkeiten nicht teilnehmen können, besteht die Möglichkeit in Absprache mit den jeweiligen Vorsitzenden des Prüfungsauschusses bzw. einer stellvertretenden Ansprechpersonen der Fakultät eine Umgestaltung bzw. Anpassung der Studienbedingungen vorzunehmen siehe MuSchG.

  • Um Mutterschaftsgeld zu bekommen, muss eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor und während des Mutterschutzes bestehen. Sollten Sie neben dem Studium keiner Beschäftigung dieser Art nachgehen, können Sie ab Geburt des Kindes Elterngeld beziehen. Das Elterngeld beläuft sich in diesem Fall auf mind.  300,- € pro Monat.
  • Studierende, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (familienversichert via Ehegatt*in oder Eltern) aber geringfügig beschäftigt sind, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt bis zu 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung und ggfs. auch einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber.
  • Weitere Informationen zur finanziellen Absicherung (BAföG, Sozialleistungen, Erstausstattung etc.) lesen Sie auf unserer Seite "Finanzielle Leistungen"