Finanzielle Unterstützung für studentische Familien
Die Vereinbarkeit von Studium und Kindererziehung stellt für viele Studierende nicht nur eine große Herausforderung hinsichtlich der Studienorganisation dar, sondern wirft häufig auch Fragen zur Finanzierung dieses neuen Lebensabschnitts auf. Grundsätzlich gibt es für Eltern mit Kindern unterschiedliche finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten. Diese Seite bietet einen Überblick über die finanziellen Rahmenbedingungen für Familien. Genauere Informationen zu den einzelnen finanziellen Hilfen bieten jeweiligen die Beratungsstellen auf dem Campus und in der Stadt Dortmund.
Mit Hilfe des Infotools Familie des Bundesfamilienministeriums (BMFSFJ) können Sie in kurzer Zeit ermitteln, auf welche finanziellen Leistungen oder Hilfen Sie und Ihre Familie Anspruch haben. Das Familienportal des BMFSFJ bietet einen guten Überblick über Familienleistungen in unterschiedlichen Lebenslagen. Das Servicetelefon des BMFSFJ beantwortet konkrete Fragen: +49 (0)30 201 791 30
Die wichtigsten finanziellen Hilfsangebote haben wir auf dieser Seite zusammengestellt:
Übersicht finanzielle Leistungen
Mutterschaftsleistungen kompensieren wegfallendes Einkommen, wenn Mütter während ihrer Schwangerschaft oder nach der Geburt des Kindes nicht arbeiten dürfen, zum Beispiel während der Mutterschutzfristen.
Zu den Mutterschaftsleistungen gehören
- Mutterschutzlohn
- Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse
- Mutterschaftsgeld des Bundesamtes für Soziale Sicherung
- Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
Für studentische Mütter ist wichtig zu wissen:
- Studentische Mütter, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden und in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig oder pflichtversichert sind, können bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Mutterschaftsgeld stellen, das während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung gezahlt wird.
- Studentische Mütter, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (versichert als Ehefrau/Lebenspartnerin oder als Kind familienversichert über die Eltern) aber geringfügig beschäftigt sind, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt bis zu 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung und ggfs. auch einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber.
Elterngeld ist eine Kompensation wegfallenden Einkommens aufgrund von Elternzeit. Dadurch hilft das Elterngeld, die finanzielle Lebensgrundlage der Familien zu sichern.
Die Höhe ist in abhängig vom Einkommen in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes und beträgt durchschnittlich etwa 65% des Netto-Einkommens. Eltern mit geringem Einkommen erhalten bis zu 100% des wegfallenden Netto-Einkommens. Elterngeld wird auch gezahlt, wenn zuvor keine Erwerbstätigkeit vorlag. Somit können auch Student*innen Elterngeld beziehen.
Elterngeld gibt es in drei Varianten: Basiselterngeld / ElterngeldPlus /Partnerschaftsbonus: Basiselterngeld kann in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes in Anspruch genommen werden, wenn beide Elternteile Elternzeit beantragen. Beide Elternteile können den Zeitraum frei untereinander aufteilen wobei ein Elternteil höchstens für 12 Monate Elterngeld erhalten kann. Wenn nur ein Elternteil Elterngeld beantragt, können maximal 12 Monate Elterngeld bezogen werden. Innerhalb der ersten 12 Monate können beide Elternteile einen Monat zeitgleich Elterngeld erhalten. Ausnahmen bestehen bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und bei Kindern mit Behinderung. Wer mehr als 32 Stunden pro Woche arbeitet, hat keinen Anspruch auf Elterngeld.
Der Elterngeldrechner und –planer im Familienportal des Bundesfamilienministeriums hilft dabei, unverbindlich zu berechnen, wie viel Elterngeld Ihnen voraussichtlich zusteht.
Eine detaillierte Übersicht über die Regelungen zum Elterngeld finden Sie im Familienportal des Bundesfamilienministeriums.
Anspruch auf Kindergeld haben alle Kinder unabhängig vom Einkommen ihrer Eltern. Es wird monatlich durch die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt. Kindergeld kann auch für junge Erwachsene zwischen 18 und 25 Jahren gezahlt werden, wenn diese sich noch in der (Berufs-)Ausbildung befinden. Mehr dazu finden Sie unter Kindergeld für Kinder in der Ausbildung.
Die aktuelle Höhe der Auszahlung und weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur. Der Antrag kann nach der Geburt online gestellt werden.
Das Servicetelefon der Familienkassen steht unter der Rufnummer +49 (0)800 4 5555 30 (gebührenfrei) zur Verfügung.
Als Ergänzung zum Kindergeld können Eltern mit geringem Einkommen Kinderzuschlag beantragen, wenn sie genug Einnahmen für sich selbst haben, diese aber nicht den gesamten Bedarf der Familie decken. Der Kinderzuschlags-Lotse des Bundesfamilienministeriums hilft dabei zu ermitteln, ob ein Anspruch besteht.
Wohngeld steht allen zu, die wegen ihrer Einkommensverhältnisse allein nicht in der Lage sind, eine angemessene Wohnung zu finanzieren.
Sie müssen das Wohngeld schriftlich bei Ihrer Wohngeldbehörde beantragen. Dort finden Sie auch die Antragsformulare und können sich beraten lassen. Wohngeld gibt es nicht rückwirkend, sondern ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde. Wenn Sie andere Sozialleistungen bekommen, die Ihre Wohnkosten bereits berücksichtigen, können Sie normalerweise kein Wohngeld bekommen.
Die Höhe des Wohngelds hängt ab von
- der Anzahl der Personen, die in der Wohnung leben,
- dem monatlichen Einkommen der Personen, die in der Wohnung leben und
- der Höhe der Miete.
Wenn Sie ein kleines Einkommen haben, können Sie auch einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen. Mit einem WBS können Sie nachweisen, dass Sie berechtigt sind, eine Sozialwohnung zu beziehen. Sozialwohnungen werden mit öffentlichen Mitteln gefördert. Den WBS können Sie ebenfalls bei Ihrer Wohngeldstelle beantragen.
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten.
Hierbei gibt es keine Einkommensgrenze für den alleinerziehenden Elternteil. Eine gerichtliche Entscheidung über den Unterhalt gegen den anderen Elternteil ist nicht erforderlich. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.
Es gilt:
- Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (12. Geburtstag) können Kinder ohne zeitliche Einschränkung Unterhaltsvorschuss erhalten.
- Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (18. Geburtstag) können ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient.
Die Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ wurde gegründet, um schwangeren Frauen in Notlagen unbürokratisch zu helfen und ihnen die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern. Die Stiftung gewährt Hilfen in finanziell schwierigen Situationen für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und der Geburt stehen, wie Schwangerschaftsbekleidung und Erstausstattung fürs Kind. Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung, die Leistungen richten sich nach der jeweiligen Notsituation und sind einkommensabhängig.
Voraussetzungen für die Hilfe sind:
- eine finanzielle Notlage
- eine bestehende Schwangerschaft
- eine Beratung durch eine Schwangerschaftsberatungsstelle und dortiger Antrag auf Hilfe durch die Bundesstiftung vor der Entbindung
- Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
Anträge auf Unterstützungsleistungen können bis zur 20. Schwangerschaftswoche in den Dortmunder Schwangerschaftsberatungsstellen gestellt werden.
Studierende der TU Dortmund, die unverschuldet in eine vorübergehende finanzielle Not geraten sind, können ein Darlehen aus dem Hilfsfond des AStA der TU Dortmund beantragen. Es können keine gesamten Familien unterstützt, sondern nur einer antragstellenden Person, die für sie notwendige Hilfe bewilligt werden. Das Darlehen ist immer zinsfrei und kann in kleinen Raten zurückgezahlt werden. Der Hilfsfond-Ausschuss entscheidet über die Rückzahlungsmodalitäten. Nach spätestens 6 Monate muss die Rückzahlung in jedem Fall mit einer Mindestrate von 25 € im Monat beginnen.
Der Antrag kann online abgerufen oder im AStA abgeholt werden. Der ausgefüllte Antrag sollte möglichst persönlich im Hilfsfond-Büro abgegeben werden. Dem Antrag sollten die Kontoauszüge der letzten drei Monate aller Konten in Kopie beigefügt werden. Die antragstellende Person muss zwingend an der Hilfsfondsitzung teilnehmen. Fehlende Unterlagen zum Antrag können zur Sitzung mitgebracht werden. Alle zwei Wochen findet eine Sitzung statt auf der der Ausschuss entscheidet, ob und in welcher Höhe das Darlehen vergeben wird.
Die Zentrale Studienberatung bietet Sprechstunden an.
Alle sozialbeitragspflichtigen Studierenden im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks Dortmund können einen einmaligen Zuschuss für die Säuglingsausstattung beantragen. Dies muss vor Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes erfolgen. Voraussetzung ist das Bestehen einer Bedürftigkeit.
Mehr Informationen erhalten Sie am Info-Point am Campus Nord oder auf den Seiten des Studierendenwerks.
Die Kolleg*innen im Amt für Ausbildungsförderung (Servicecenter für Studienfinanzierung vom Studierendenwerk) stehen mit Rat und Tat zur Seite.
Allgemeine Fragen zum BAföG können Sie an die kostenlose BAföG-Hotline des Bundesministeriums für Bildung und Forschung richten.
Ihre Durchwahl: Tel.: +49 (0)800 / 223 63 41.
Zudem gibt es für Studierende mit Kindern besondere Regelungen zu beachten.
Studierende haben in der Regel keinen Anspruch auf Bürgergeld, da sie vorrangig BAföG beziehen können. Sie erhalten nur in besonderen Lebenslagen Bürgergeld (vormals Arbeitslosengeld II).
Erfahren Sie mehr auf den Seiten des Deutschen Studierendenwerks.