Mutterschutz
Beschäftigte erhalten nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) für die Zeit der Schwangerschaft und nach der Geburt einen besonderen Schutz vor beruflicher Belastung.
Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes beinhalten grundsätzlich:
- eine Schutzfrist 6 Wochen vor der Geburt,
- eine Schutzfrist 8 Wochen nach der Geburt bzw. 12 Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie (auf Antrag) bei einer Behinderung des Kindes, sofern sie innerhalb der ersten 8 Wochen ärztlich festgestellt wird,
- einen Schutz vor Tätigkeiten mit besonderen Belastungen oder Gefahren während der gesamten Schwangerschaft und während der Stillzeit im ersten Lebensjahr des Kindes,
- einen Schutz vor Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Mehr- und Nachtarbeit,
- den Anspruch auf eine angemessene Arbeitsplatzgestaltung während Schwangerschaft und Stillzeit, die Ihnen erlaubt, so lange wie möglich im Beruf zu bleiben,
- einen Anspruch auf Ruhe-, Liege- und Stillmöglichkeiten am Campus,
- Freistellungen für Untersuchungen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft (z. B. ärztliche Vor- und Nachsorge) sowie zum Stillen (im ersten Jahr mind. 2x täglich 30 Minuten).
Schwangere Beschäftigte werden für die sechs Wochen vor der Geburt und für die acht (bzw. zwölf) Wochen nach der Geburt Ihres Kindes grundsätzlich freigestellt, sowie vor und nach diesen Zeiträumen bei Tätigkeiten, die eine "unverantwortbare Gefährdung" für das Leben von schwangeren und stillenden Beschäftigten oder des Kindes darstellen.
Die Universität Dortmund ist als Ausbildungsstelle wie als Arbeitgeberin für den gesundheitlichen Schutz ihrer Beschäftigten und Studierenden des MuSchG verantwortlich.
Bitte informieren Sie daher das Dezernat Personal über ihre Schwangerschaft, sobald diese festgestellt wurde. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihre*n zunständige*n Personalsachbearbeiter*in und reichen Sie einen Nachweis mit dem voraussichtlichen Entbindungstermin (z.B. Kopie aus dem Mutterpass) ein.
Im Anschluss an die Meldung Ihrer Schwangerschaft erhalten Sie ein Schreiben, das Ihnen die genauen Termine Ihrer Mutterschutzfristen nennt, Sie über das Prozedere der Gefährdungsbeurteilung informiert, sowie Sie über weitere Informations- und Gesprächsangebote in Kenntnis setzt.
Darüber hinaus sollten Sie natürlich auch Ihre direkten Vorgesetzten über die Schwangerschaft informieren.
Sind Sie außerdem an der Hochschule in einem (Promotions-)Studium eingeschrieben, sollten Sie Ihre Schwangerschaft außerdem der Koordinierungsstelle Mutterschutz im Studium mitteilen (Formular zur Anzeige einer Schwangerschaft im Studium).
Beschäftigte können nach § 3 Abs. 1 MuSchG ausdrücklich auf die Mutterschutzfrist vor der Entbindung verzichten und weiterhin arbeiten. Dies müssen Sie schriftlich dem Arbeitgeber (Dezernat Personal) mitteilen. Sie können diese Erklärung jederzeit widerrufen (allerdings nicht rückwirkend).
Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. ärztliches Attest, keine unverantwortbare Gefährdung und nach Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde) können schwangere oder stillende Beschäftigte nach § 28 MuSchG auch zwischen 20 und 22 Uhr beschäftigt werden. Hierfür ist ein Antrag des Arbeitgebers bei der Aufsichtsbehörde nötig.
Die Regelungen zum Gesundheitsschutz im Mutterschutzgesetz beziehen sich ausdrücklich auf die Gesundheit der schwangeren und stillenden Beschäftigten und deren Kind.
Gefährdungsbereiche finden sich vor allem bei Tätigkeiten in Laboren und Werkstätten sowie in infektiösen Bereichen, aber auch bei körperbezogenen Tätigkeiten wie Sport- oder Musikkursen und -praktika sowie möglicherweise bei Exkursionen (z. B. wenn diese in unwegsamem Gelände stattfinden). Eine Fortsetzung der jeweiligen Tätigkeit ist in einigen Bereichen außer von der Tätigkeit selbst abhängig von den gesundheitlichen Voraussetzungen jeder einzelnen Person (Immunität gegenüber bestimmten Infektionskrankheiten). Im Zuge einer "Gefährdungsbeurteilung" wird geklärt, welche Tätigkeiten während Schwangerschaft und Stillzeit ausgeführt werden dürfen und welche nicht.
Für alle schwangeren Beschäftigten muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. Hierbei muss auch abgeschätzt werden, wie Sie Ihre berufliche Tätigkeit auch in der Schwangerschaft fortsetzen können - mit möglichst wenig Einschränkungen bei optimalem gesundheitlichen Schutz für Sie und Ihr Kind. Dazu gehört auch ein Gesprächsangebot seitens der Universität zu einer Ihrer Situation angepassten Arbeitsplatzgestaltung, in der Regel mit Ihrem oder Ihrer Vorgesetzten.
Ein Fragebogen zur Gefährdungsbeurteilung aus dem Referat Arbeits-, Umwelt-, und Gesundheitsschutz hilft dabei, Ihren Gesundheitsschutz in der Schwangerschaft festzustellen und zu dokumentieren. Weitere Informationen finden Sie im Service-Portal.
Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes, die sich auf finanzielle Leistungen beziehen, betreffen Lohnersatzleistungen und gelten nur für Beschäftigte, nicht für Studierende und Praktikant*innen.
- Mutterschaftsgeld (§§ 19-20 MuSchG) als Beschäftigte erhalten Sie während der gesetzlichen Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung Mutterschaftsgeld von Ihrer Krankenkasse oder durch das Bundesversicherungsamt, wenn Sie nicht gesetzlich krankenversichert oder familienversichert sind. Die Antragsformulare dafür erhalten Sie bei Ihrer jeweiligen Krankenkasse oder beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Der Arbeitgeber gleicht mit einem Zuschuss die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld (13 €/Tag) und dem durchschnittlichen Netto-Entgelt der drei Monate vor Beginn der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung aus. (Diesen Betrag erhält er später über ein Umlageverfahren der Krankenkassen wieder zurück, so dass auf Arbeitgeberseite keine Aufwändungen durch die Mutterschutzfristen entstehen.)
- Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverbot (§ 18 MuSchG) Wenn Sie im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Entbindung außerhalb der allgemeinen Mutterschutzfristen aufgrund eines Beschäftigungsverbots nur teilweise oder gar nicht arbeiten dürfen, erhalten Sie vom Arbeitgeber einen Mutterschutzlohn. Dieser entspricht dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Monate vor Beginn der Schwangerschaft (oder - wenn die Tätigkeit erst nach Beginn der Schwangerschaft begonnen wurde: den ersten drei Monaten der Beschäftigung).
Mehr Informationen erhalten Sie auf den Seiten des Bundesministeriums.