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Schutz vor Diskriminierung und vor sexualisierter Gewalt

Die Richtlinie zum Schutz vor Diskriminierung und vor sexualisierter Gewalt an der TU Dortmund konkretisiert für diejenigen Personen ein Beratungs- und Beschwerdeverfahren, die von Diskriminierung und sexualisierter Gewalt an der TU Dortmund betroffen sind. Sie verfolgt auch das Ziel, das Bewusstsein und die Aufmerksamkeit an der TU Dortmund für Diskriminierung und sexualisierte Gewalt zu schärfen.

Beratungsstelle zum Schutz vor Diskriminierung und vor sexualisierter Gewalt

Zur Unterstützung der Umsetzung der oben genannten Richtlinie hat die TU Dortmund eine zentrale Beratungsstelle (SchuDS) eingerichtet.  Die Mitarbeiterinnen der Beratungsstelle sind für alle Mitglieder und Angehörigen der TU Dortmund ansprechbar.

Weitere Informationen finden sich auf der Webseite der  SchuDS

Kontakt zur Beratungsstelle:

Beschwerdestelle nach § 13 AGG

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist ein Bundesgesetz, das zum Ziel hat, sexuelle Belästigung und Benachteiligungen aus Gründen rassistischer Zuschreibungen oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu verhindern oder zu beseitigen.

Der § 13 des AGG gibt den Beschäftigten der Universität das Recht, sich bei der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten aus einem der genannten Gründe benachteiligt fühlen.

Sie sind Beschäftigte*r der TU Dortmund und möchten einen Fall melden, in dem Sie aus Ihrer Sicht in dem o. g. Sinne benachteiligt wurden? Bitte wenden Sie sich an die Beschwerdestelle der TU Dortmund.

Hinweis: Ihre AGG-Beschwerde ist an eine Frist gebunden.

Die Frist für die schriftliche Anmeldung von Ansprüchen ist generell zwei Monate nach Kenntnisnahme. Kenntnisnahme meint dabei die Kenntnisnahme der betroffenen Person davon, dass ihr etwas passiert ist (§ 15 Abs.4 AGG).

Diese Frist kann jedoch durch einen Tarifvertrag verlängert sein. Die TU Dortmund und deren Mitarbeitende sind an die tarifvertragliche Ausschlussfrist von 6 Monaten für Ansprüche, die aus dem Arbeitsverhältnis resultieren, gebunden (§ 37 TV-L). Ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn der Anspruch in einem engen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis als der tatsächlichen Dauerbeziehung steht. Grundsätzlich beginnt die Ausschlussfrist mit der Fälligkeit des Anspruchs und der Kenntnis des*der Beschäftigten von der Benachteiligung zu laufen.

Kontakt zur Beschwerdestelle: