Spezielle Regelungen für Studierende mit Kind(ern)
Stand: Juni 2023
Grundsätzlich gilt: Wer BAföG erhalten möchte, darf bei Beginn der Ausbildung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Allerdings gibt es einige Ausnahmen.
In folgenden Fällen darf die Altersgrenze überschritten werden:
- bei Absolvent*innen des zweiten Bildungsweges
- bei Studierenden, die ohne Hochschulzugangsberechtigung aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation eingeschrieben wurden
- bei Personen in einer weiteren Ausbildung, die für den angestrebten Beruf rechtlich erforderlich ist
- bei Personen in einer Zusatzausbildung, zu der der Zugang durch die vorherige Ausbildung eröffnet wurde
- bei Auszubildenden, die aus familiären Gründen an der früheren Aufnahme der Ausbildung gehindert waren
- bei Auszubildenden, die aufgrund einer einschneidenden Änderung der persönlichen Verhältnisse bedürftig wurden
Für alle Ausnahmen gilt: Die Ausbildung muss unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses aufgenommen werden. Bei Auszubildenden, die bei Erreichen des 45. Lebensjahres eigene Kinder unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und dabei nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten, verschiebt sich die Altersgrenze bis zum 14. Geburtstag des Kindes.
Studierende, die mit mindestens einem eigenen Kind zusammenleben, das das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhalten auf Antrag einen pauschalen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 160,- €/mtl. für jedes Kind. Der Kinderbetreuungszuschlag wird als Vollzuschuss gezahlt und muss nicht zurückgezahlt werden. Erhalten beide Elternteile BAföG, kann nur ein Elternteil den Kinderbetreuungszuschlag beantragen.
BAföG-Empfänger*innen dürfen innerhalb eines normalen Bewilligungszeitraums von 12 Monaten höchstens 6.240€ dazu verdienen, d.h. im Schnitt monatlich 520€ (Angabe gilt nicht bei Selbständigkeit oder Pflichtpraktikum!). Verdienen sie mehr, muss mit Kürzungen des BAföGs gerechnet werden.
Für jedes Kind des/der Auszubildenden erhöht sich der monatliche Freibetrag um 730 Euro. (§ 23 Abs.1 Nr. 3 BAföG).
Ab dem 5. Fachsemester wird Ausbildungsförderung nur nach Vorlage eines Leistungsnachweises geleistet. Der Leistungsnachweis besteht in der Regel aus einer nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellten Bescheinigung der Hochschule, aus der hervorgeht, dass der/die Studierende bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters die üblichen Leistungen erbracht haben wird. Fällt die Zeit der Schwangerschaft und/oder Erziehung des Kindes unter zehn Jahren in die ersten vier Semester des Studiums, kann das BAföG-Amt die Vorlage des Leistungsnachweises zu einem späteren Zeitpunkt zulassen.
Wird die Förderungshöchstdauer infolge einer Schwangerschaft und/oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 10 Jahren überschritten, kann „für eine angemessene Zeit " Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus gewährt werden (§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG). Sie sollten frühzeitig einen „Antrag auf Verlängerung der Förderungshöchstdauer“ bei dem zuständigen BAföG-Amt stellen.
TIPP: Reichen Sie alle notwendigen Unterlagen am besten immer frühzeitig und persönlich bei Ihrer Sachbearbeiterin/ ihrem Sachbearbeiter ein, damit sofort geklärt werden kann, ob die Unterlagen vollständig sind, oder Sie noch etwas nachreichen müssen. Damit tragen Sie zu einem reibungslosen Antrags-Ablauf bei und vermeiden Finanzierungslücken.