Neue Mutterschutzfristen bei Fehlgeburten
- Familie

Am 1. Juni 2025 ist eine bedeutende Änderung im Mutterschutzgesetz in Kraft getreten, die Personen, die nach der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, einen erweiterten Anspruch auf Mutterschutz gewährt. Die Schutzfristen sind in Abhängigkeit von der Schwangerschaftswoche, in der es zur Fehlgeburt kam, gestaffelt:
- Bei Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zu zwei Wochen Mutterschutz
- Bei Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche bis zu sechs Wochen Mutterschutz
- Bei Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche bis zu acht Wochen Mutterschutz
Während dieser Schutzfristen dürfen die betroffenen Beschäftigten nicht arbeiten und betroffene Studierende nicht studieren, es sei denn, diese erklären ausdrücklich arbeiten zu wollen. Zudem haben Studierende Anspruch auf Änderung von Prüfungsterminen. Alle Betroffenen haben während dieser Zeit Anspruch auf Mutterschaftsgeld, dessen Höhe und Dauer sich nach den jeweiligen Schutzfristen richtet.
Diese Regelung soll dazu beitragen, den Betroffenen in schwierigen Zeiten den nötigen Raum zur Trauer und Genesung zu bieten und gleichzeitig ihre finanziellen Sorgen zu lindern.
Bei Fragen steht der Familien-Service jederzeit gerne zur Verfügung.