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Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz: Das ist neu ab 01.09.2021

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  • Familie
Eltern erwartet mit dem zweiten Gesetz des Elterngeld- und Elternzeitgesetztes mehr Flexibilität, mehr Partnerschaftlichkeit und weniger Bürokratie.

Eltern, deren Kinder ab dem 01.09.2021 geboren werden, erwarten gute Neuigkeiten.

Mit den Änderungen für das Elterngeld- und Elternzeitgesetz ergeben sich mehr Teilzeitmöglichkeiten und ein flexiblerer Partnerschaftsbonus wird möglich. Eltern von Frühgeborenen erhalten zusätzliche Elterngeldmonate. Es herrscht weniger Bürokratie für Eltern mit geringen selbstständigen Nebeneinkünften.

Konkret heißt das für Eltern:
Eltern, die während der Elternzeit und des Elterngeldbezugs arbeiten, können von nun an 32 Wochenstunden, statt bisher 30 Wochenstunden arbeiten. Der Partnerschaftsbonus für die parallele Teilzeit beider Eltern kann künftig mit 24 - 32 Wochenstunden statt mit bisher 25 - 30 Wochenstunden bezogen werden. Auch geht mit dieser Änderung einher, dass der Partnerschaftsbonus nicht mehr 4 Monate am Stück, sondern zwischen 2 und 4 Monaten flexibel genommen werden kann. Dadurch ergibt sich ein flexibles Aussteigen oder auch eine kurzfriste Verlängerung.
Finanzielle Vorteile bestehen fortan auch bei Eltern, die vor dem Elterngeldbezug Einkommensersatzleistungen, wie Krankengeld oder Kurzarbeitergeld erhalten haben. Die Höhe des Elterngeldes wird nicht mehr durch diese Einkommensersatzleistungen reduziert.
Eltern von Frühgeborenen, die mindestens 6 Wochen vor dem errechneten Termin geboren werden, erhalten einen zusätzlichen Monat Basiselterngeld. Es ist auch möglich den zusätzlichen Basiselterngeldmonat in ElterngeldPlus umzuwandeln. Mehr zum Thema EltengeldPlus erfahren Sie hier.
Eltern, die ein geringes selbständiges Nebeneinkommen haben, wird zukünftig eine bessere Berücksichtigung ihrer Einnahmen ermöglicht. Somit haben Eltern mit einem sehr niedrigen Einkommen (durchschnittlich weniger als 35 Euro im Monat) die Möglichkeit zu sagen, dass alleine ihre nicht selbstständigen Einkünfte für die Berechnung berücksichtigt werden sollen.
Allerdings gibt es auch Einschränkungen bei der Festlegung der Einkommensgrenzen. Eltern die zusammen mehr als 300.000 Euro verdienen, erhalten kein Elterngeld mehr. Diese Grenze lag zuvor bei 500.000 Euro. Für Alleinerziehende liegt die Grenze weiterhin bei 250.000 Euro.


Um weitere Informationen zu erhalten, finden Sie die ausführliche Pressemitteilung im Familienportal des BMFSFJ unter diesem Link.  

Bei Fragen oder Anregungen wenden Sie sich gerne an unseren Familien-Service der TU unter familien-servicetu-dortmundde oder an +49 231 755 6912 / 4347.